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Maskenpflicht fällt, Erleichterungen für SpitzensportlerInnen, Feriencamps und Jugendarbeit

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Die nächste COVID-19-Lockerungsverordnung, die auch den Sport betrifft, ist mit 15. Juni in Kraft getreten.

In der Hoffnung alle Unklarheiten zu beseitigen, haben wir mit dieser Information noch den heutigen Tag abgewartet.
Leider konnten bis dato noch immer nicht alle Details mit den zuständigen Ministerien abgeklärt und keine einheitliche Interpretation gewisser Punkte wie dem §10b hergestellt werden.
Auch eine konsolidierte Fassung der aktuell gültigen Verordnung, die das Querlesen aus alter Verordnung und neuen Ergänzungen verhindern und somit zum einfacheren und klareren Verständnis beitragen würde, ist leider noch nicht im Rechtsinformationssystem unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.
Sobald es in diesen Angelegenheiten Erleichterungen bzw. neue Erkenntnisse gibt, informieren wir selbstverständlich.

Die neue Verordnung weist folgende Adaptionen auf:
In geschlossenen Räumlichkeiten muss nun kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden (ausgenommen ZuseherInnen bei Indoor-Veranstaltungen).
SpitzensportlerInnen gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 dürfen bei der Sportausübung den Abstand von zwei Metern unterschreiten, wenn ein verantwortlicher Arzt ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat und dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Außerdem können bei Feriencamps und Jugendarbeit die Mindestabstände unterschritten werden, wenn ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt sowie die TeilnehmerInnen in Kleingruppen von maximal 20 Personen (BetreuerInnen nicht eingerechnet) gegliedert werden.
Dieser Punkt muss jedoch noch mit den zuständigen Stellen bzgl. seines Geltungsumfangs und der Vorgehensweise erläutert werden.

Nachstehend finden Sie folgende Informationen:
· Verordnungstext bis 15. Juni und Verordnungsanpassungen seit 15. Juni
· Typische Fragen und Antworten rund um das Hochfahren des Sports inklusive eingearbeiteter Vorgaben der neuen Verordnung (Aktualisierung erfolgt kontinuierlich)
· Allgemeine und sportartenspezifische Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber

Für weitere Fragen können Sie sich auch an das Sportministerium wenden:
Hotline: Tel: +43 (1) 71606 - 665270 (Mo-Fr 9 bis 15 Uhr)
E-Mail: sport@bmkoes.gv.at

Wir bitten alle Sportverbände, die Handlungsempfehlungen herausgeben bzw. herausgegeben haben, diese in Bezug auf die aktuelle Lockerungsverordnung zu überprüfen und uns ggf. den Link zu übermitteln.



16/06/20 15:36

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