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Novellierung der Verordnung

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Heute folgte die Klarstellung, dass §8Abs3 nur für Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt gilt.
Foto und Quelle (c) Sport Austria

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_299/BGBLA_2020_II_299.html
Dies betrifft das Präventionskonzept und die Testung.

Erklärung: Die Prävention hat das Ziel, durch vorbeugende Maßnahmen eine Erkrankung zu verhindern.

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Novellierung der Verordnung

07/07/20 11:17

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